Schlussrate
wird ausgezahlt nach Prüfung des Verwendungsnachweises (VN)
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§ 14
Allgemeine Unterhaltung
Für die Unterhaltung und Pflege kirchlicher Gebäude und Einrichtungen ist der kirchliche
Eigentümer (bei Kirchengemeinden der Kirchenvorstand) verantwortlich. Der Eigentümer
hat den baulichen Zustand laufend zu überwachen und für die erforderliche
Unterhaltung und Pflege zu sorgen. Bedarf es hierzu der Mitwirkung eines Architekten
oder Sonderfachmannes, hat der Eigentümer Art und Umfang der in Auftrag zu
gebenden Leistungen mit dem Bischöflichen Generalvikariat abzustimmen, die
entsprechenden Verträge zu schließen und dazu die Genehmigung einzuholen.1
1 Vertragliche Vereinbarungen über die Verantwortung für die Unterhaltung und Pflege
kirchlicher Gebäude, Einrichtungen und Objekte werden hiervon nicht berührt. Im
Übrigen gilt § 3 der Geschäftsanweisung vom 01.10.2000 zum
Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.
Weitere Informationen finden sie hier: Kirchenvermögensverwaltungsgesetz
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Die Betreuung der Baumaßnahme
Die Betreuung der Baumaßnahme ist Aufgabe des kirchlichen Bauherrn
- grundsätzlich muss eine schriftliche Erteilung von Aufträgen erfolgen
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Ratenanweisung
- auf Anforderung
- mit Nachweis der Kosten über das Formblatt "Verwendungsnachweis" (VN)
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§ 2 (4)
Zuständigkeiten
Für die Vorbereitung, Planung, Einholung behördlicher Genehmigungen, Durchführung,
Finanzierung und Abrechnung von Bauvorhaben in Kirchengemeinden, ist grundsätzlich
der Bauherr zuständig und verantwortlich.
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§ 8 (5)
Vergabeverfahren für Bauausführungs- und Lieferleistungen
sowie Künstleraufträge
Die Vergabe der einzelnen Gewerke und Leistungen erfolgt durch den kirchlichen
Bauherrn. Zu beauftragen ist der preisgünstigste Bieter. Eine hiervon abweichende
Vergabe ist nur mit Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates zulässig.
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Nennung des Verantwortlichen für die Umsetzung der Maßnahme
In der Regel
- Einholung von mindestens 3 Angeboten je Gewerk
- Zusammenstellung in eine Kostenaufstellung
- Finanzierungsvorschlag mit Eigen- u. Fremdmittelnachweis
- ggf. weitere Unterlagen
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Projektblatt & Genehmigungsbescheid
- Projektbeschreibung
- Finanzierung
- Zusammenstellung der Baukosten
- Projektbeteiligte
- Terminplan
- Vorprojekte / Planunterlagen
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§ 2 (5)
Zuständigkeiten
Der Kirchenvorstand sollte aus seinen Mitgliedern durch Beschluss einen Bauausschuss
bilden1, dem er die Aufgaben aus Abs. 4 überträgt. Der Bauausschuss sollte aus
wenigstens drei und nicht mehr als fünf Mitgliedern bestehen. Der Bauabteilung sind die
Namen und Anschriften von drei Ansprechpartnern aus diesem Gremium mitzuteilen.
die Arbeitsergebnisse des Bauausschusses werden dem Kirchenvorstand vorgetragen.
den endgültigen Beschluss fasst der Kirchenvorstand.
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§ 8 (2)
Vergabeverfahren für Bauausführungs- und Lieferleistungen
sowie Künstleraufträge
Das Ausschreibungsverfahren mit Wertung und Prüfung der Angebote ist soweit
voranzutreiben, dass vor Baubeginn rund 90 % der Herstellungskosten durch
Unternehmerangebote belegt sind. Über das Submissionsergebnis ist unter Vorlage der
Endsummen der Unternehmerangebote und unter Benennung des preisgünstigsten
Bieters der Bauabteilung zu berichten.
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§ 8 (4 a-d)
Vergabeverfahren für Bauausführungs- und Lieferleistungen
sowie Künstleraufträge
Nach Erteilung der Bauausführungsgenehmigung kann mit der Durchführung des
Vorhabens begonnen werden1; diese setzt voraus:
a) die Vorlage der staatlichen Baugenehmigung,
b) einen Kostenanschlag aller einschlägigen Gewerke gemäß DIN 276,
c) einen mit dem Bischöflichen Generalvikariat abgestimmten Finanzierungsplan,
d) einen Beschluss des kirchlichen Bauherrn über die Durchführung des Vorhabens.
1 Auf § 16 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes wird hingewiesen
Weitere Informationen finden sie hier: Kirchenvermögensverwaltungsgesetz
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§ 9 (1)
Kostenkontrolle
Bei und nach der Vergabe hat der kirchliche Bauherr zu kontrollieren, ob sich der zu
vergebende Auftrag im Rahmen der Kostenberechnung bewegt. Insbesondere sind
dabei die Stundenlohnarbeiten und Nachtragsangebote ausreichend zu berück-
sichtigen. Kommt es zu Abweichungen zwischen den Ausschreibungsergebnissen und
der vorläufigen Gesamtkostenermittlung/Kostenanschlag gemäß DIN 276, ist vor einer
Vergabe die Bauabteilung einzuschalten, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
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§ 11 (1)
Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes
Bau- und Lieferleistungen sind innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der
Fertigstellung oder innerhalb einer mit dem Unternehmer vereinbarten Frist nach
vorangegangener Baustellenbegehung unter Erteilung eines Abnahmeprotokolls
abzunehmen. Für die Abnahme ist der kirchliche Bauherr zuständig. Der bauleitende
Architekt oder Sonderfachmann, bei Orgel- und Glockenaufträgen die zuständigen
Sachverständigen des Bischöflichen Generalvikariates, sind an der Abnahme zu
beteiligen. Eine Kopie des Abnahmeprotokolls ist allen an der Abnahme Beteiligten und
der Bauabteilung unverzüglich zuzuleiten.
§ 11 (2)
Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes
Das Abnahmeprotokoll muss enthalten:
a) die Unterschriften des kirchlichen Bauherrn (seines bevollmächtigten Vertreters) und
des bauleitenden Architekten oder Sonderfachmannes und des Auftragnehmers,
b) das Datum der Abnahme7,
c) die Bestätigung der Brauchbarkeit der abgenommenen Leistungen,
d) die genaue Angabe etwaiger nachbesserungsbedürftiger Leistungsmängel oder
Bauschäden oder noch ausstehender Leistungen,
e) eine Frist zur Behebung festgestellter Mängel,
f) die Bestätigung der Übergabe aller technischen Unterlagen, wie z. B. Montage-,
Bedien- und Wartungsanleitungen für technische Geräte unter Angabe der
Empfängerperson.
§ 11 (3)
Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes
Weisen die erbrachten Leistungen wesentliche Mängel auf, so ist die Abnahme schriftlich
zu verweigern. Eine Durchschrift des Abnahmeverweigerungsschreibens ist der
Bauabteilung unverzüglich zuzuleiten.
§ 11 (4)
Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes
Der bauleitende Architekt oder Sonderfachmann übergibt dem Bauherrn das unter
seiner Leitung fertiggestellte Werk im Rahmen einer Begehung oder Besichtigung. Ein
Vertreter des Bischöflichen Generalvikariates ist zur Teilnahme an der Begehung oder
Besichtigung berechtigt.
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Objektbetreuung
Gewährleistungsverfolgung
- jährliche Bauinspektion
- Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
- Info an die Abteilung Bau
Bei Mangelfreiheit nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums:
- Auszahlung der Sicherheitseinbehalte
- Rückgabe der Bürgschaften
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§ 13 (1)
Objektbetreuung
Es ist Sache des bauleitenden Architekten oder Sonderfachmannes, das erstellte Werk
oder die Lieferungen auf Mängel zu überprüfen und auf die Beseitigung der Mängel bis
zum Ablauf der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen hinzuwirken.
§ 13 (2)
Objektbetreuung
Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind dem Bischöflichen
Generalvikariat anzuzeigen.
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Ortstermin ohne Fachplaner zur Klärung über:
- Art und Umfang der Baumaßnahmen
- Problemdarstellung, Ziele, Alternativen
- Ungefährer Kostenrahmen
- Ungefährer Zeitplan
- Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse
- Finanzierungsmöglichkeiten
- Wahl des weiteren Verfahrens
- Abstimmung über die evtl. Beteiligung Dritter (Architekt, Fachplaner)
- Weitere Voruntersuchungen
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Termine Bauliste
September:
Eingabeschluss für das Folgejahr
Anfang November:
Erstbesprechung Bauliste
Ende November:
Abschluss Bauliste
Januar:
erste DVVR-Sitzung zur Kenntnisnahme der Bauliste
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§ 5 (2)
Bedarfs- und Grundlagenermittlung
Vor Planungsbeginn sollen mit dem Bischöflichen Generalvikariat folgende Punkte
erörtert werden:
a) Problemdarstellung, Ziele, Alternativen,
b) Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse oder Objektbeschreibung,
c) Finanzierungsmöglichkeiten.
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§ 7 (3)
Planungsverfahren
Die Auswahl qualifizierter Architekten und Sonderfachleute ist mit der Bauabteilung
rechtzeitig abzustimmen.
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§ 7 (4)
Planungsverfahren
Der Bauherr entscheidet in Abstimmung mit dem Bischöflichen Generalvikariat, ob ein
Wettbewerb durchgeführt wird oder ein Gutachten einzuholen ist.
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Formulierung eines Bauvorhabens
Einzureichen bis zum 30. September für das Folgejahr
(lt. Haushaltsrichtlinien der Bauordnung)
ggf. mit Kosten und Finanzierungsvorschlag
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§ 5 (1)
Bedarfs- und Grundlagenermittlung
Die Kirchengemeinden oder andere kirchliche Rechtsträger tragen ihre Vorstellungen
über bauliche, gestalterische oder sonstige dieser Bauordnung unterliegende
Maßnahmen dem Bischöflichen Generalvikariat vor. Die Beteiligung der Architekten,
Ingenieure oder sonstigen Fachleute bedarf in diesem Stadium des Verfahrens der
Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates.
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Interne Abstimmung bei bedeutenden Maßnahmen
Bei bedeutenden Maßnahmen:
ggf. interne Abstimmung mit den beteiligten Fachabteilungen des Bistums
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Aktenvermerk
als Grundlage für das weitere Verfahren mit
- grober Baubeschreibung
- Definiton des Projektziels
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Mehrkosten
Mehrkosten sind generell anzumelden und das Verfahren ist mit der Abteilung Bau
abzustimmen.
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Abrechnung
Verwendungsnachweis (VN)
- Rechnungskopien
- mit Nachweis der Kosten über das Formblatt "Verwendungsnachweis" (VN)
- Abnahmeprotokolle
- sämtliche Planungsunterlagen und Dokumente
- weitere Genehmigungen
- Abschlussbestätigung
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§ 12 (1)
Abrechnung
Nach Übergabe des Werkes und Beendigung des Bauvorhabens ist dem Bauherrn und
dem Bischöflichen Generalvikariat eine Bauabrechnung mit Belegen zur Prüfung
vorzulegen. Die Bauabrechnung muss enthalten
a) Aufstellung der festgestellten Kosten nach DIN 276 mit Angaben der Firmen und
eventuell einbehaltener Sicherheitsbeträge,
b) Gegenüberstellung der genehmigten Kosten (Finanzierungsbescheid,
Nachfinanzierung) und der festgestellten Kosten; eventuell entstandene Mehrkosten
sind ausreichend zu begründen,
c) Berechnung der tatsächlich erstellten Flächen und Rauminhalte nach DIN 277;
d) Abnahmebescheinigung der staatlichen Aufsichtsbehörden,
e) Abnahmeprotokoll über Bau- und Lieferleistungen der Unternehmen.
§ 12 (2)
Abrechnung
Mit der Bauabrechnung sind dem Bauherrn und der Bauabteilung je eine Ausfertigung
der für den Bauherrn beschafften und für ihn gefertigten Pläne und sonstigen
Unterlagen, je ein Satz Ausführungspläne im Maßstab 1 : 50 als Mutterpause und
Lichtpause und eine Fotodokumentation, sofern vorhanden, zuzuleiten.
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