§ 5 (3)
Bedarfs- und Grundlagenermittlung
(3) Die Bauabteilung entscheidet über die Freigabe der Planung. Diese Entscheidung
erfolgt in Form der Planungsgenehmigung.
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Ortstermin ohne Fachplaner zur Klärung über:
- Art und Umfang der Baumaßnahmen
- Problemdarstellung, Ziele, Alternativen
- Ungefährer Kostenrahmen
- Ungefährer Zeitplan
- Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse
- Finanzierungsmöglichkeiten
- Wahl des weiteren Verfahrens
- Abstimmung über die evtl. Beteiligung Dritter (Architekt, Fachplaner)
- Weitere Voruntersuchungen
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Termine Bauliste
September:
Eingabeschluss für das Folgejahr
Anfang November:
Erstbesprechung Bauliste
Ende November:
Abschluss Bauliste
Januar:
erste DVVR-Sitzung zur Kenntnisnahme der Bauliste
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§ 5 (2)
Bedarfs- und Grundlagenermittlung
Vor Planungsbeginn sollen mit dem Bischöflichen Generalvikariat folgende Punkte
erörtert werden:
a) Problemdarstellung, Ziele, Alternativen,
b) Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse oder Objektbeschreibung,
c) Finanzierungsmöglichkeiten.
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§ 7 (3)
Planungsverfahren
Die Auswahl qualifizierter Architekten und Sonderfachleute ist mit der Bauabteilung
rechtzeitig abzustimmen.
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§ 7 (4)
Planungsverfahren
Der Bauherr entscheidet in Abstimmung mit dem Bischöflichen Generalvikariat, ob ein
Wettbewerb durchgeführt wird oder ein Gutachten einzuholen ist.
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Formulierung eines Bauvorhabens
Einzureichen bis zum 30. September für das Folgejahr
(lt. Haushaltsrichtlinien der Bauordnung)
ggf. mit Kosten und Finanzierungsvorschlag
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§ 5 (1)
Bedarfs- und Grundlagenermittlung
Die Kirchengemeinden oder andere kirchliche Rechtsträger tragen ihre Vorstellungen
über bauliche, gestalterische oder sonstige dieser Bauordnung unterliegende
Maßnahmen dem Bischöflichen Generalvikariat vor. Die Beteiligung der Architekten,
Ingenieure oder sonstigen Fachleute bedarf in diesem Stadium des Verfahrens der
Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates.
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Interne Abstimmung bei bedeutenden Maßnahmen
Bei bedeutenden Maßnahmen:
ggf. interne Abstimmung mit den beteiligten Fachabteilungen des Bistums
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Aktenvermerk
als Grundlage für das weitere Verfahren mit
- grober Baubeschreibung
- Definiton des Projektziels
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